Kunst im öffentlichen Raum Niederösterreich

Niederösterreich hat sich nicht nur innerhalb von Österreich sondern auch international mit Kunst im öffentlichen Raum einen Namen gemacht. Es gibt europaweit keine vergleichbare Region mit solch einem dichten Netz an künstlerisch hoch qualitativen Arbeiten und deren Verankerung in den Gemeinden. Mit dem Kulturförderungsgesetz von 1996 als Grundlage, das statt der 1% Regelung für Kunst am Bau eine fortschrittliche Poollösung einführte, werden seit 20 Jahren konsequent künstlerische Projekte im öffentlichen Raum realisiert. In dieser Zeitspanne konnten über 600 unterschiedlichste Projekte umgesetzt werden, die von der autonomen Skulptur über Stadtmöblierung bis hin zu temporärer Kontextualisierung und kommunikativen Intervention, Gestaltung von Plätzen, Konzepten von Mahnmalen und Kunstprojekten in Zusammenarbeit mit der Bevölkerung reichen.
Begleitend zur Umsetzung von Projekten vor Ort nimmt Vermittlung eine wichtige Rolle ein. Neben einer ausführlichen Website, die auch als Archiv funktioniert, einer Publikationsreihe und vielfältigen Folderproduktionen werden seit 10 Jahren Landpartien zur Kunst im öffentlichen Raum angeboten sowie spezifische Vermittlungsformate entwickelt.
Kunst im öffentlichen Raum Niederösterreich als Teil der Abteilung Kunst und Kultur des Landes Niederösterreich unterstützt Gemeinden, Vereine und Institutionen bei der Entwicklung, Realisierung und Präsentation künstlerischer Projekte im Außenraum. Das Büro fungiert dabei als Schnittstelle zwischen den Künstler_innen, Gemeindevertreter_innen, Architekt_innen und anderen am Prozess beteiligten Personen.

Gutachtergremium
für Kunst im öffentlichen Raum Niederösterreich ab September 2019

Catrin Bolt (Künstlerin)
Petra Eichlinger (Baudirektion Amt der NÖ Landesregierung)
Markus Jeschaunig (Architekt und Künstler)
Christiane Krejs (Kunsthistorikerin und Kuratorin)
Anton Lederer (Kurator)
Fiona Liewehr (Kuratorin)
Heidi Pretterhofer (Architektin)
Roland Tusch (Landschaftsarchitekt)

Informationen zu den ehemaligen Gutachtergremien

§ 4 Förderung der Originären Kunst im öffentlichen Raum

1_Das für die Originäre Kunst im öffentlichen Raum und das jeweils für Bauvorhaben des Landes oder die Förderung von Bauvorhaben anderer Rechtsträger zuständige Mitglied der Landesregierung vereinbaren im Rahmen der im Landesvoranschlag für Bauvorhaben enthaltenen Voranschlagsstellen für das einzelne Kalenderjahr einen Pauschalbetrag für die Förderung von
a. Originärer Kunst im öffentlichen Raum (wie Bildende Kunst, Literatur, Musik, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und die
b. damit verbundenen Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung von Kunst).

2_Bei der Vereinbarung des Pauschalbetrages ist auszugehen von:
a. Den voraussichtlichen Gesamtkosten für Bauvorhaben des Landes (wie Straßen-, Brücken- und Hochbau, ausgenommen Bauten des Umweltschutzes und des Siedlungswasserbaues), die im laufenden Kalenderjahr beauftragt werden sollen, und
b. dem voraussichtlichen Gesamtbetrag von Finanzierungsbeiträgen des Landes für Bauvorhaben anderer Rechtsträger, die im laufenden Kalenderjahr zugesagt werden sollen, wenn es diese Bauvorhaben im allgemeinen durch das Land überwiegend gefördert werden.
c. Bei Leasingbauten von den voraussichtlichen jährlichen Leasingraten ohne Finanzierungskosten.

3_Wird bis 30. April des laufenden Kalenderjahres kein Einvernehmen erzielt, ist 1% der Beträge gemäß Abs. 2 durch die zuständige kreditverwaltende Stelle für Originäre Kunst im öffentlichen Raum bereitzustellen.